Sicher durch den Winter


    Ratgeber


    Obwohl der Winter schon einige Monate anhält, ist uns auch in diesem Jahr wieder aufgefallen, dass die damit einhergehenden Risiken von schneebedeckten Fahrzeugen und/oder vereisten Scheiben stark unterschätzt werden. Sofern den nachfolgenden Ausführungen Beachtung geschenkt wird, kann auch der kälteste Winter ohne Unfälle überstanden werden.

    (Bild: pixabay)

    Gemäss Art. 29 Strassenverkehrsgesetz (SVG) dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und Lenkende, Mitfahrende und andere Strassenbenützende nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden (Art. 57 Abs. 2 Verkehrsregelverordnung, VRV). Scheiben, die für die Sicht des Führers oder Führerin nötig sind, namentlich mindestens die Front- und die beiden vorderen Seitenscheiben, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gewähren (Art. 71a Abs. 4 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS).

    Grundsätzlich muss das ganze Fahrzeug, also das Dach, die Scheiben, die Motorhaube, die Kontrollschilder und die Lichter, von Schnee und Eis befreit sein. Komplett von Eis und Schnee befreit sein müssen die Front- und die beiden vorderen Seitenscheiben sowie die Aussenspiegel, weil letztere die Sicht nach hinten ermöglichen. Eine nur teilweise enteiste Frontscheibe kann die Sicht des Fahrers beeinträchtigen, so dass er weder Verkehrssignale noch andere Verkehrsteilnehmenden richtig wahrnehmen kann. Insbesondere Fussgänger/innen und Velofahrer/innen können so nur schwer gesehen werden und das Unfallrisiko wird stark erhöht. Die Frontscheibe gilt als enteist oder von Schnee befreit, wenn mindestens die Fläche, die der Scheibenwischer abdeckt, frei ist. Eine stark beschlagene Frontscheibe bzw. die beiden vorderen Seitenscheiben, gilt ebenfalls als sichtbehindernd und wird zur Anzeige gebracht. Die beiden hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe müssen nicht zwingend (komplett) enteist werden.

    Schnee auf der Motorhaube, dem Autodach, den Kontrollschildern, Lichtern etc. führt ebenfalls dazu, dass in nicht betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand gefahren wird. Insbesondere das Herunterfallen von Schneebrettern können andere Strassenbenützer/innen gefährdet werden. Wird z.B. mit einem «Guckloch» gefahren, also so, dass nur gerade eine kleine Fläche an der Frontscheibe enteist wurde, muss mit einer Mindestentzugsdauer des Führerausweises von 3 Monaten und einer empfindlichen Busse gerechnet werden.
    Ein kurzer aber sehr wichtiger Exkurs: Winterreifen. In der Schweiz herrscht keine Winterreifenpflicht. Doch gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand verkehren, wofür Sie als Lenker die Verantwortung tragen. Winterpneus verfügen über eine speziell auf den Winter ausgerichtete Gummimischung und das Reifenprofil sorgt ausserdem für ein stabileres Fahrverhalten. Durch einen Unfall mit Sommerpneus im Winter riskieren Sie neben Ihrer und der Gesundheit Dritter auch eine Leistungskürzung oder ein Regress Ihrer Versicherung. Zusätzlich dazu riskieren Sie auch hier eine Busse oder einen Führerausweisentzug.

    Unser Tipp: Planen Sie zu Ihrer Sicherheit genügend Zeit ein, um Ihr Fahrzeug von Schnee und Eis zu befreien und kommen Sie sicher durch den Winter.

     

     

    Maj Christian Egeler,
    Leiter Verkehrs­polizei

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