Steuerabzüge für Kinder

    Neben dem klassischen Familienmodell gibt es heute vielfältige Konstellationen mit Kindern: Alleinerziehende, Patchwork-Familien und neu auch die gleichgeschlechtliche Ehe. Wer darf in der Steuererklärung welche Kinderabzüge geltend machen?

    (Bild: zVg) Katharina Sigrist ist Vorstandsmitglied des Schweizerischen Treuhänderverbands TREUHAND|SUISSE Sektion Basel-Nordwestschweiz.

    Bund und Kantone gewähren Steuerabzüge, sobald Nachwuchs ins Spiel kommt. Das Anrecht auf den Kinderabzug beginnt mit der Geburt des Kindes. Es gilt für die ganze Schulzeit sowie die Dauer der Erstausbildung (z.B. Berufslehre, Studium). Massgebend sind jeweils die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Für klassische oder neu auch gleichgeschlechtliche Ehepaare mit Kindern, sind die Abzüge einfach zu handhaben: Sie werden in der gemeinsamen Steuererklärung geltend gemacht und reduzieren das gemeinsam deklarierte steuerbare Einkommen.

    Wer darf abziehen?
    Bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge kann – bei der direkten Bundessteuer – jeder Elternteil den halben Abzug beanspruchen. Dies gilt, sofern keine Abzüge für Unterhaltsbeiträge an die Kinder geltend gemacht werden. Sobald Unterhaltsleistungen fliessen, kann der Leistende die Kinderalimente abziehen. Der andere Elternteil hat die Kinderalimente als Einkommen zu versteuern und erhält dafür den Kinderabzug zu 100 Prozent zugesprochen. Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamem Sorgerecht wird der Kinderabzug zu je 50 Prozent aufgeteilt, ungeachtet der Einkommensverhältnisse.

    Anders bei den Kantons- und Gemeindesteuern: Bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge erhält derjenige Elternteil den Kinderabzug, welcher zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Sobald Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder in der Steuererklärung abgezogen werden, wird der Kinderabzug demjenigen Elternteil zugesprochen, der auch die Kinderalimente als Einkommen zu versteuern hat. Bei Konkubinatspaaren (gleicher Haushalt, gemeinsames Sorgerecht, keine Unterhaltszahlungen) erhält derjenige Elternteil den Kinderabzug, welcher über das höhere Einkommen verfügt.

    Welche Abzüge für wen?
    Der Bund gewährt für das Steuerjahr 2021 gleichbleibend einen Kinderabzug in der Höhe von 6500 Franken. Dazu kommt die Möglichkeit, bei der direkten Bundessteuer die Kosten für die Kinderbetreuung – durch eine Tagesmutter oder in einer Krippe – abzuziehen. Dieser Wert bleibt ebenfalls unverändert bei 10’100 Franken. Der Betreuungsabzug gilt aber nur bis zum 14. Lebensjahr und nur dann, wenn die Kinderbetreuung notwendig ist, weil beide Elternteile gleichzeitig arbeiten oder in einer beruflichen Ausbildung stehen oder wenn eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

    Unverheiratete Eltern, die mit gemeinsamen Kindern zusammen in einem Haushalt leben, können den Abzug geltend machen, wenn sie beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. in Ausbildung stehen oder wenn eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Halten die unverheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, kann jeder Elternteil maximal 5’050 Franken der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen, diese ist jedoch zu begründen und nachzuweisen.

    Bei getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern (zwei Haushalte) kann grundsätzlich der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug bringen. Dies ist in der Regel der Elternteil, der die elterliche Sorge (allein oder gemeinsam) innehält und die Unterhaltszahlungen für das Kind erhält.

    Bei den Staats- und Gemeindesteuern fallen die Abzugsmöglichkeiten je nach Kanton unterschiedlich hoch aus. Die Angaben dazu finden sich in der Wegleitung zur Steuererklärung.

    Katharina Sigrist


    TREUHAND|SUISSE

    Wer Unterstützung bei komplizierten Sachverhalten sucht, findet in der Mitgliederdatenbank von Treuhand Suisse ausgewiesene Fachleute in der Nähe: www.treuhandsuisse-bs.ch

    Vorheriger ArtikelEin Kaleidoskop an Berufschancen
    Nächster ArtikelWirkungsvolle Kommunikation – wichtiger denn je in jeder Lebenslage